Frage von : Wird eine Steuerrückzahlung nun als Einkommen oder Vermögen beim Arbeitslosengeld II angerechnet?
Laut Zuflussprinzip ist eine Steuerrückzahlung nach Meinung der Arbeitsagentur bzw. SGB III ein anrechenbares Einkommen.
Allerdings gibt es komischerweise hierbei ganz unterschiedliche Versionen von Urteilen. Ein Sozialgericht sieht es als Einkommen, jedoch ist es für ein anderes als Vermögen anzusehen.
Was ist denn nun richtig? Warum gibt es keine einheitliche Regelung?
Beste Antwort:
Answer by fionator_one
In welchem Bundesland wohnst du denn?
Ich kann dir die Frage aufgrund der verschiedenen Urteile auch nicht beantworten.
Grundsätzlich ist es jedoch ausgeschlossen, dass man während des Bezuges von ALG II Vermögen erwerben kann. Es sei denn man erbt viel aber dann ist man sowieso raus aus dem SGB II bis das Vermögen aufgebraucht ist (bis auf die Beträge die man als Vermögen haben kann)
Vermögen kann nur das sein, was bei der ersten Antragstellung schon als Vermögen da war.
Nach meinem Rechtsverständnis muss eine Steuerrückzahlung als anrechenbares Einkommen gewertet werden.
Anderenfalls ergäbe sich hier die Möglichkeit des Missbrauchs von SGB II Leistungen.
Schließlich könnte man “absichtlich” zu viel Steuern zahlen, indem man zum Beispiel bestimmte Freibeträge nicht monatlich abziehen lässt. Dadurch wäre klar, dass man später eine Steuerrückzahlung erwarten kann. Wird diese dann als Vermögen angesehen und nicht als Einkommen angerechnet so hätte man anderen gegenüber die ihre Freibeträge monatlich abziehen lassen und keine Steuerrückzahlung erwarten können, einen unangebrachten Vorteil.
Ich gehe bei diesem Beispiel mal davon aus, dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft hanelt in der mindestens eine Person ein steuerpflichtiges Einkommen hat.
Ansonsten würde ich sagen, für dich gilt der Beschluss deines Bundeslandes. Gibt es noch keinen – Klage und schau mal wie die Richter in deinem Bundesland entscheiden.
http://www.netzeitung.de/wirtschaft/ratgeber/737152.html
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